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Widerruf einer widerruflich geregelten Zulage durch Arbeitgeber unwirksam
Am 20.4.2011 hat das BAG - 5 AZR 191/10 entschieden, dass der Widerruf einer widerruflichen Zulage dann unwirksam ist, wenn der Vertrag den Widerruf ohne Angabe ihrer Gründe zulasse. Seit dem 1.1.2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehle eine solche Angabe, sei die Klausel nach §§ 308 Nr. 4,307 BGB unwirksam.






